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KB Kölner Betonboden GmbH
Kölner BetonbodenGmbH · Industrieboden Köln
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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der KB Kölner Betonboden GmbH für Bauleistungen im Industrie­boden­bau gegenüber Unternehmern (B2B).

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der KB Kölner Betonboden GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer" / „wir") und ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber").

(2) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(3) Es gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos ausführen.

(4) Ergänzend gilt für Bauleistungen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) in der jeweils gültigen Fassung. Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und der VOB/B gehen diese AGB vor, soweit sie wirksam von der VOB/B abweichen dürfen.

§ 2 Vertragsschluss, Angebote, Leistungsumfang

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Mit der Auftragserteilung gibt der Auftraggeber ein verbindliches Vertragsangebot ab.

(2) Der Vertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder Beginn der Leistungs­ausführung zustande.

(3) Maßgeblich für den Leistungsumfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung einschließlich Leistungs­verzeichnis, Plänen und einbezogenen technischen Regelwerken (DIN, DAfStb-Richtlinien, BGR/ASR). Mündliche Nebenabreden bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

(4) Massen- und Mengenangaben in Angeboten beruhen auf Auftraggeber-Plänen. Maßgeblich für die Abrechnung sind die tatsächlich erbrachten Mengen nach gemeinsamem Aufmaß (§ 14 VOB/B), soweit nicht ausdrücklich Pauschal­vergütung vereinbart ist.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, rechtzeitig und unentgeltlich:

  • einen tragfähigen, ebenen, sauberen und besenrein gefegten Untergrund bereitzustellen, der die nach Stand der Technik erforderlichen Anforderungen (z. B. Druckfestigkeit, Restfeuchte, Ebenheit gem. DIN 18202) erfüllt;
  • geschlossene, beheizbare bzw. gegen Zugluft, Sonneneinstrahlung und Frost geschützte Hallen­räume zur Verfügung zu stellen (Außentemperaturen ≥ 5 °C, Bodentemperatur ≥ 5 °C, sofern nicht anders vereinbart);
  • Strom- und Wasseranschluss in ausreichender Kapazität bereitzustellen;
  • baufreie Zufahrt für LKW, Betonpumpen und Maschinen sicherzustellen;
  • Ausführungsplanung, Bewehrungs- und Detailpläne, Statik sowie Vorgaben zu Fugen, Aufgehendem und Anschlüssen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen;
  • angrenzende Gewerke (Türen, Tore, Fenster, Heizung, Lüftung) so zu koordinieren, dass eine ungestörte Boden­ausführung möglich ist.

(2) Verzögerungen, Mehraufwände oder Schäden infolge unzureichender Mitwirkung gehen zu Lasten des Auftrag­gebers (§ 6 Abs. 6 VOB/B). Wir sind berechtigt, dadurch entstandene Mehrkosten gesondert in Rechnung zu stellen.

(3) Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen Vorleistungen anderer Unter­nehmer oder gegen Anweisungen des Auftraggebers werden gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B unverzüglich schriftlich angezeigt.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (§ 13b UStG bleibt unberührt).

(2) Soweit nicht anders vereinbart, sind Abschlagsrechnungen nach Baufortschritt gem. § 16 Abs. 1 VOB/B zulässig. Schluss­rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(3) Bei Zahlungsverzug schulden Unternehmer Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basis­zinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) zuzüglich einer Verzugskostenpauschale von 40,00 € (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Geltend­machung weiteren Verzugs­schadens bleibt vorbehalten.

(4) Skontoabzüge bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Aufrechnungs- und Zurück­behaltungs­rechte stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(5) Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers (z. B. nach Vertragsschluss bekannt­gewordene Bonitäts­verschlechterung) sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheits­leistungen (z. B. Bürgschaft nach § 650f BGB) zu verlangen und bis zur Erbringung Leistungen zurück­zuhalten.

§ 5 Ausführungsfristen, Behinderung

(1) Vereinbarte Ausführungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als Fixtermin bestätigt wurden.

(2) Höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Witterungseinflüsse außer­halb baurelevanter Grenzwerte sowie sonstige nicht von uns zu vertretende Umstände verlängern die Ausführungs­frist um die Dauer der Behinderung zuzüglich angemessener Anlauf­zeit (§ 6 Abs. 2 VOB/B).

§ 6 Abnahme

(1) Die Abnahme richtet sich nach § 12 VOB/B. Wir sind berechtigt, eine förmliche Abnahme zu verlangen.

(2) Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 1 S. 2 BGB).

(3) Eine Inbetriebnahme bzw. Nutzung der Leistung durch den Auftraggeber gilt nach Ablauf von 12 Werktagen als Abnahme, sofern nicht zuvor förmliche Abnahme oder schriftliche Mängel­anzeige erfolgt ist (§ 12 Abs. 5 VOB/B).

§ 7 Mängelansprüche und Gewährleistung

(1) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Bauleistungen 4 Jahre ab Abnahme (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B), für Beschichtungen und nicht fest mit dem Bauwerk verbundene Bestandteile 2 Jahre, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.

(2) Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Wir sind zur Nacherfüllung berechtigt; Wahl zwischen Mängel­beseitigung und Neuherstellung obliegt uns.

(3) Schwindrisse, Krakelee­bildung sowie produktions­bedingte Farb-, Struktur- und Glanzgrad­schwankungen bei zementgebundenen Industrie­böden und Beschichtungen stellen keinen Mangel dar, soweit sie sich im Rahmen der einschlägigen technischen Regel­werke (insb. DAfStb-Richtlinie „Stahlfaserbeton", DIN 18560, BEB-Merkblätter) bewegen und die Gebrauchs­tauglichkeit nicht beeinträchtigen.

(4) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei Schäden infolge unsach­gemäßer Behandlung, Belastung oder Reinigung durch den Auftraggeber oder Dritte, bei Verschleiß durch bestimmungs­gemäßen Gebrauch sowie bei Schäden infolge nicht freigegebener Reparatur- oder Beschichtungs­maßnahmen Dritter.

§ 8 Haftung

(1) Wir haften unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungs­gesetzes sowie im Umfang einer von uns übernommenen Garantie.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinal­pflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe, Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungs­gehilfen.

(5) Wir verfügen über eine Betriebs­haftpflicht­versicherung; Nachweis erfolgt auf Anfrage.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäfts­beziehung bleiben gelieferte und noch nicht eingebaute Materialien unser Eigentum (Eigentums­vorbehalt).

(2) Eingebaute Materialien werden nach § 946 BGB Bestandteil des Bauwerks; Sicherungsrechte richten sich in diesem Fall nach § 650e BGB (Bauhandwerker­sicherungs­hypothek) bzw. § 650f BGB (Bauhandwerker­sicherung).

§ 10 Datenschutz

Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, BDSG). Einzelheiten ergeben sich aus unserer Datenschutz­erklärung.

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort für Leistungen ist der Ort der Baustelle; für Zahlungen ist Erfüllungsort unser Geschäfts­sitz.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist – sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sonder­vermögen ist – Köln. Wir sind jedoch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schrift­form­klausel.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Stand: April 2026